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Corona-Regeln ab 7. Juni 2021

Wie angekündigt, hat die Bayerische Staatsregierung die neuen Regelungen zum Corona-Krisenmanagement in der neuen 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung herausgebracht. Sie tritt am Montag, 7. Juni 2021 in Kraft und gilt zunächst bis 4. Juli 2021

Unter den zahlreichen Änderungen sei auf die wichtigsten noch einmal hingewiesen:

Allgemeine Regeln:
Fast alle Regeln beziehen sich auf nur noch zwei Inzidenzwerte: unter 50 und zwischen 50 und 100. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einem Inzidenzwert ab 100 gelten weiterhin die Regeln der sogenannten Corona-Notbremse des Bundes.

Die Regeln der Verordnung gelten, sobald der Inzidenzwert mindestens an fünf aufeinander folgenden Tagen unter den Grenzwerten gelegen hat, ab dem darauf folgenden übernächsten Tag. Liegen sie an drei aufeinander folgenden Tagen wieder darüber, gelten die schärferen Regeln ab dem übernächsten auf diese drei Tage folgenden Tag. Die Landkreise und kreisfreien Städte müssen beides jeweils bekannt machen.

Gottesdienste:
Ab dem 7. Juni ist in Gebieten mit einer Inzidenz unter 100 der Gemeindegesang wieder erlaubt. 
Bei Gottesdiensten im Inneren gilt nach wie vor die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske während des gesamten Gottesdienstes. Bei Gottesdiensten im Freien entfällt die Maskenpflicht.
Der Mindestabstand von 1,5 Metern muss nur zu Personen eingehalten werden, die nicht vollständig geimpft oder genesen sind und nicht zum eigenen Haushalt gehören.
Wir werden die Rahmenbedingungen zur Feier öffentlicher Gottesdienste so schnell als möglich anpassen.

Proben von Chören, Musikkapellen und Theatergruppen, Musikunterricht:
Proben von Laienensembles im Musik- und Theaterbereich sind künftig im Innenraum wie im Freien ohne feste Personenobergrenze möglich. Die Höchstzahl der möglichen Teilnehmer richtet sich nach der Größe des zur Verfügung stehenden Raums (bei Mindestabstand nach Hygienerahmenkonzept). 
Außerschulischer Musikunterricht ist als Einzelunterricht oder Gruppenunterricht zulässig. 
Bei Gesang oder dem Einsatz von Blasinstrumenten muss in Sing- oder Blasrichtung ein erweiterter Mindestabstand von 2 Metern eingehalten werden.

Kontaktbeschränkungen:
Bei Inzidenz zwischen 50 und 100 dürfen sich 10 Personen aus max. drei Haushalten, bei Inzidenz unter 50 dann 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten gemeinsam aufhalten. Wie bereits bisher zählen Geimpfte und Genesene nach Vorgabe des Bundesrechts bei privater Zusammenkunft oder ähnlichen sozialen Kontakten nicht mit. Auch zu den Haushalten gehörende Kinder unter 14 Jahren bleiben außer Betracht.

Wie bisher sind von den Kontaktbeschränkungen jene Personen ausgenommen, die sich im Rahmen beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten treffen; ebenso Personen, die sich im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts treffen, für die ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist. Dies gilt also weiterhin auch für ehrenamtliche Tätigkeiten im kirchlichen Bereich.

Veranstaltungen aus besonderem Anlass
Geplante öffentliche Veranstaltungen aus besonderem Anlass mit einem von Anfang an begrenzten und geladenen Personenkreis (z.B. eine Vereinssitzung) sind wieder erlaubt. Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 dürfen im Freien bis zu 50 Personen und in Innenräumen bis zu 25 Personen teilnehmen; bei einer Inzidenz unter 50 draußen bis zu 100, drinnen bis zu 50 Personen. Vollständig Geimpfte und Genese werden hier mitgezählt. Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 bedürfen nicht Geimpfte oder Genesene zur Teilnahme eines negativen Tests.

Private Veranstaltungen mit einem von Anfang an begrenzten und geladenen Personenkreis aus besonderem Anlass (private Feier anläßlich einer Hochzeit, Taufe, Zusammensein nach einer Beisetzung usw.) sind ebenso erlaubt. Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 dürfen im Freien bis zu 50 Personen und in Innenräumen bis zu 25 Personen teilnehmen; bei einer Inzidenz unter 50 draußen bis zu 100, drinnen bis zu 50 Personen. Bei privaten Feiern werden vollständig Geimpfte und Genese jedoch nicht mitgezählt. Außerdem gibt es bei privaten Feiern keine Testpflicht.

Alle anderen Veranstaltungen sind untersagt.

Besuch in Alten- und Pflegeheimen:
Die Testpflicht für Besucher gilt weiterhin bei einem Inzidenzwert über 50. Nicht genesene und nicht geimpfte Besucher müssen eine FFP2-Maske tragen, alle anderen eine medizinische Maske.

Schulunterricht:
Ab dem 7. Juni findet in Gebieten mit einer Inzidenz unter 50 in allen Schulen wieder Präsenzunterricht statt. Ab dem 21. Juni gilt dies in allen Gebieten mit einer Inzidenz unter 100. Wechselunterricht statt Präsenzunterricht findet in weiterführenden Schulen statt, wenn der Inzidenzwert zwischen 50 und 165 bzw. ab 21. Juni zwischen 100 und 165 liegt und sich der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht durchgehend sicher einhalten lassen; ebenso in der 4. Klasse Grundschule und in allen Abschlussklassen, wenn der Inzidenzwert über 100 liegt und sich der Mindestabstand nicht einhalten lässt.
Auf dem Schulgelände besteht Maskenpflicht. Im Sportunterricht kann auf die Maskenpflicht verzichtet werden.
An den Schulen sind weiterhin unabhängig von Inzidenzwerten zweimal wöchentliche Tests erforderlich. Das Testergebnis wird den Schülern aber auf Antrag bescheinigt und kann so auch außerschulisch genutzt werden („Selbsttest-Ausweis“).

Kindertagesstätten
In Kindertagesstätten ist bei einer Inzidenz unter 50 der Normalbetrieb möglich, ab 21. Juni in Gebieten mit einer Inzidenz unter 100. Liegt der Wert zwischen 50 und 165 bzw. ab 21. Juni zwischen 100 und 165, müssen feste Gruppen gebildet werden

Hochschulen:
Die Hochschulen können wieder Präsenzveranstaltungen anbieten (Vorlesungen, Seminare). Die Höchstzahl der möglichen Teilnehmer richtet sich nach der Größe des zur Verfügung stehenden Raums (bei 1,5 m Abstand). Zugelassen werden Teilnehmer, die sich zweimal wöchentlich testen lassen. Auf dem Hochschulgelände besteht Maskenpflicht.

Aus- und Fortbildung sowie Kinder-, Jugend- und Erwachsenenbildung:
Maßnahmen der Aus- und Fortbildung sowie alle Veranstaltungen der Kinder-, Jugend- und Erwachsenenbildung sind unabhängig von Inzidenzwerten in Präsenz möglich. Das betrifft auch alle inhaltlich gestalteten Gruppenstunden sowie Treffen im Rahmen der Katechesen. Es besteht Maskenpflicht, wenn der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann.

Bibliotheken und Archive
Bibliotheken und Archive dürfen unabhängig von Inzidenzwerten öffnen. Zum nötigen Platz gelten die gleichen Regeln wie für den Handel.

Handel und Geschäfte sowie Märkte:
Der Handel wird unabhängig von Inzidenzwerten allgemein geöffnet. Die für alle Geschäfte bestehenden Auflagen (Hygienekonzept, Kundenbegrenzung auf einen Kunden je 10 qm für die ersten 800 qm der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 qm für den 800 qm übersteigenden Teil der Verkaufsfläche) bleiben bestehen. Die Notwendigkeit von Terminvereinbarungen entfällt.
Auf Märkten im Freien können wieder sämtliche Waren verkauft werden.

Gastronomie:
Speisewirtschaften dürfen nun auch die Innenräume öffnen. Reine Schankwirtschaften dürfen weiterhin nur im Freien bewirten.
Gastwirtschaften können bei einer Inzidenz unter 100 drinnen wie draußen bis 24 Uhr offen bleiben. An einen Tisch darf sich setzen, wer nach den allgemeinen Kontaktbeschränkungen sich treffen darf. Ein negativer Test ist nur bei Inzidenz zwischen 50 und 100 erforderlich, wenn nicht alle Personen am Tisch zu einem Hausstand gehören. Die Regelungen zur Maskenpflicht bleiben bestehen.

Beherbergung:
Beherbergung ist grundsätzlich erlaubt. Unabhängig von Inzidenzwerten müssen Gäste bei Anreise einen negativen Test vorlegen. Zimmer können künftig an alle Personen vergeben werden, die sich nach den neuen allgemeinen Kontaktbeschränkungen zusammen aufhalten dürfen (10 Personen, bei Inzidenz zwischen 50 und 100 aus max. drei Haushalten). In Gebieten mit einer Inzidenz unter 50 muss jeder Gast künftig nur noch bei der Ankunft einen negativen Test vorweisen, in Gebieten mit einer Inzidenz zwischen 50 und 100 bleibt es bei Tests alle 48 Stunden.

Kulturelle Veranstaltungen, Kongresse und Tagungen:
Veranstaltungen unter freiem Himmel sind ab dem 7. Juni bei fester Bestuhlung mit bis zu 500 Personen zulässig. Bei Veranstaltungen im Inneren dürfen soviele Pplätze vorgesehen werden, wie unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern möglich sind. Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 bedarf es zur Teilnahme eines Tests. Für Veranstaltungen drinnen wie draußen können künftig nicht nur feste Bühnen, sondern wieder alle geeigneten Stätten genutzt werden (Hallen, Stadien etc.), wenn sie ausreichend Platz bieten, um einen sicheren Abstand der Besucher zu gewährleisten.

Sport:
Sport (kontaktfreier ebenso wie Kontaktsport) ist im Freien wie im Inneren in allen Gebieten mit einer Inzidenz unter 100 ohne feste Gruppenobergrenzen möglich, in Gebieten mit einer Inzidenz zwischen 50 und 100 allerdings nur für Teilnehmer, die einen aktuellen negativen Test vorweisen können; ohne Test ist dort die Gruppengröße auf 10 oder im Freien auf 20 Kinder unter 14 Jahren begrenzt. Die Höchstteilnehmerzahl richtet sich nach der Raumgröße oder Größe der Sportanlage.


Vor dem Hintergrund der neuen Lage und den Bestimmungen der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erlaubt Generalvikar Dr. Jürgen Vorndran ab 7. Juni 2021 die Öffnung von Dienststellen und Einrichtungen einschließlich der Pfarrbüros bei Beachtung der üblichen Hygieneregeln (Abstand, Maskenpflicht, regelmäßiges Lüften) auch für nicht zwingend erforderlichen Publikumsverkehr.

Die Verordnungen des Generalvikars zum Arbeitsrecht und zu Gottesdiensten sowie die Rahmenbedingungen zur Feier öffentlicher Gottesdienste werden sobald als möglich geändert.